Seit nun über 6 Jahren, genauer seit 25. Mai 2018 ist bereits die neue EU-Datenschutzverordnung in Kraft. Ist Ihr Unternehmen zwischenzeitlich DS-GVO konform?
Die DSGVO erweitert für Unternehmen die bereits bekannten Pflichten und erhöht die rechtlichen, betrieblichen und technisch-organisatorischen Anforderungen an den Datenschutz.
Neu sind insbesondere die umfassenden Informationspflichten und die Pflicht zur Datenschutz-Folgenabschätzung bei besonderen Risiken für die erhobenen Daten. Außerdem wird neu eingeführt, dass auch der Auftragsverarbeiter ein „Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten“ führen muss. Das deutsche Umsetzungsgesetz erweitert außerdem die Gründe für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten. Schließlich müssen Unternehmen auch erweiterten Ansprüchen von Betroffenen gerecht werden.
Vor diesem Kontext wird deutlich, dass die rechtskonforme Umsetzung der DSGVO eine intensive Prüfung und einen gewissen Aufwand erfordert. Dabei ist die Umsetzungsfrist bis 25. Mai 2018 relativ gering, während die Risiken einer mangelhaften Umsetzung aufgrund der Anhebung der Bußgelder mit bis zu 4% des Jahresumsatzes oder 20 Mio. € – je nachdem welcher Betrag höher ist – sehr hoch ausfallen können.
Der externer Datenschutzbeauftragte umfasst gemäß nach Art. 39 DSGVO folgende Aufgaben:
- Unterrichtung und Beratung des Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiters, sowie deren Mitarbeiter/Beschäftigten
- Überwachung der Einhaltung der rechtlichen Regelungen sowie der Strategien des Verantwortlichen bzw. des Auftragsverarbeiters, einschließlich der Zuweisung von Zuständigkeiten, die Sensibilisierung und Schulung der mit personenbezogenen Daten (pbD) arbeitenden Mitarbeiter
- Beratung – auf Anfrage – im Zusammenhang mit der Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) und regelmäßige Überwachung gemäß Art. 35 der DSGVO
- Zusammenarbeit mit der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde
- Tätigkeit als Anlaufstelle der zuständigen Aufsichtsbehörde
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